Kostenfestsetzungsantrag arbeitsgericht 1. instanz
§ 12a arbgg Ich soll in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Kostenfestsetzungsantrag machen. Jetzt weiß ich, dass eigentlich in der I. Instanz die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. In dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts steht nun: 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
103 zpo
Es wird darauf hingewiesen, dass der Gegner nach § Abs. 1 ZPO aufzufordern ist, die Berechnung seiner Kosten binnen 1 Woche einzureichen. Im Kosteninteresse des Antragstellers ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nach § Abs. 2 ZPO mangels gesetzlicher Bestimmung nicht verlängerbar ist.Kostenfestsetzung arbeitsgericht 2. instanz zuständigkeit Sie müssen den Kostenfestsetzungsantrag bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz einreichen. Dies können Sie entweder persönlich tun oder von Ihrem Rechtsvertreter erledigen lassen. Ein Anwaltszwang besteht bei der Antragstellung nicht. Es ist auch keine bestimmte Frist einzuhalten, sodass Sie den Kostenfestsetzungsantrag.
ᐅ Kostenfestsetzungsverfahren: Definition, Begriff und Liegen die in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Zulassungsgründe vor, muss das Arbeitsgericht die Berufung zulassen. Es hat keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Das LAG ist an die Zulassung der Berufung gebunden, es sei denn, das Arbeitsgericht lässt die Berufung gegen ein Urteil zu, gegen das die Berufung unstatthaft ist.